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   OLG München, 12.05.2005 - 13 W 885/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,30579
OLG München, 12.05.2005 - 13 W 885/05 (https://dejure.org/2005,30579)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2005 - 13 W 885/05 (https://dejure.org/2005,30579)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 13 W 885/05 (https://dejure.org/2005,30579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines Insolvenzverwalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 518
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.1998 - II ZB 19/97

    Zulässigkeit einer Beschwerde zum BGH wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der

    Auszug aus OLG München, 12.05.2005 - 13 W 885/05
    Die Forderungen der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitsverwaltung, auf die der Anspruch übergegangen ist, und - nach bestrittener Auffassung - die Sozialverwaltung sind bei dem Kostenvorschuss nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Finanzverwaltung (BGH NJW 1998, 1715).
  • KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG München, 12.05.2005 - 13 W 885/05
    Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines Insolvenzverwalters ist nämlich zu prüfen, ob den Insolvenzgläubigern die anteilige, nicht jedoch die gesamte Aufbringung der Verfahrenskosten im Verhältnis zu der zu erwartenden Quote zumutbar ist, vgl. Kammergericht Berlin, ZIP 2003, 270.
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    aa) Dabei haben grundsätzlich auch die Gläubiger, die eine abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, die Kosten eines von dem Verwalter geführten Prozesses mit aufzubringen (OLG Koblenz, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

    Nach anderer Ansicht ist dagegen zu Lasten des Verwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzuziehen sind, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 6 W 581/05, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

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